Ein Relikt aus der NS-Zeit erleichtert bis heute evangelischen Kirchenleitungen den Personalabbau. Deutsche Gerichte halten sich bisher raus - hier sei im Sinne der Religionsfreiheit die Kirche frei zu tun, was sie wolle.
Prominentestes Opfer dieser Regelung war Pfarrer Paul Schneider, der 1939 im KZ Buchenwald ermordet wurde. Heute ehrt die Kirche ihn als Märtyrer der Bekennenden Kirche. Das „Problem” der nazi-treuen Kirchenleitung im Rheinland war: Schneider hatte immer wieder gegen den Absolutheitsanspruch der NSDAP gepredigt. Als Angehöriger der „Bekennenden Kirche” bestritt er auch die Legitimität der rheinischen Kirchenleitung. Nun hatte Schneider sich dienstrechtlich aber nichts zu Schulden kommen lassen.
Willkommen! "Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren." (Benjamin Franklin)
von Hans Immanuel Herbers
von Hans Immanuel Herbers
Posts mit dem Label Reichsverfassung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Reichsverfassung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Sonntag, 6. Januar 2013
Mobbing von oben - wie die Kirche unbequeme Pastoren los wird
Labels:
Arbeitsrecht,
Bekennende Kirche,
D.A.I.V.D.,
Dienstrecht,
EKD,
EuGMR,
Grundgesetz,
Kirchen,
Kirchenleitung,
Kittel,
Lippe,
Mobbing,
Pastoren,
Pfarrdienstgesetz,
Pfarrer,
Reichsverfassung,
Verfassungsgericht
Donnerstag, 11. Oktober 2012
475 Millionen Staatsleistungen an die Kirchen - wie weiter?
475 Millionen Euro zahlt der Staat 2012 direkt an die Kirchen. Und das obwohl die Verfassung seit 1919 ein Ende dieser Zahlungen will. Warum? Wie kann das beendet werden?
Seit 1919 steht - zuerst in der Weimarer Reichsverfassung und seit 1949 im Grundgesetz - der folgende Verfassungsauftrag:
Seit 1919 steht - zuerst in der Weimarer Reichsverfassung und seit 1949 im Grundgesetz - der folgende Verfassungsauftrag:
„Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.”(Grundgesetz Art. 140 in Verbindung mit Art. 138 der Weimarer Reichsverfassung)
Abonnieren
Posts (Atom)