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von Hans Immanuel Herbers


Donnerstag, 18. Oktober 2012

Kirchen als Arbeitgeber - Schritte aus der Rechtlosigkeit

Über 1,3 Million Beschäftigte arbeiten in Deutschland für die beiden großen Kirchen. Sie sind damit nach dem Staat einer der größten Arbeitgeber - weit vor Konzernen wie VW. Der Staat mit all seinen Bereichen in Bund, Ländern und Gemeinden kommt auf rund fünf Millionen. Für Wirtschaft, Sozialwesen und Arbeitsmarkt spielen die Kirchen damit eine wichtige Rolle.

Das ist in keinem anderen Land der Welt so. Die Situation in Deutschland ist durch Besonderheiten unseres Sozialsystems, durch arbeitsrechtliche Regeln und durch Privilegien für Religionsgemeinschaften bestimmt, wie es sie so anderswo nicht gibt.

All dies gilt in erstaunlich vielen Berufszweigen und Arbeitsbereichen. Ich möchte skizzieren, warum das so ist und wie wir politisch erste Schritte gehen könnten um hier für dringend nötige Änderungen zu sorgen.

Dabei kommt es nämlich regelmäßig zu Situationen, die zu Recht massiv Kritik hervorrufen. Beispielsweise:

  • In ganzen Regionen sind z.B. praktisch alle Kindertagesstätten in kirchlicher Hand. Muslimische oder konfessionslose Erzieherinnen haben dadurch de facto dort Berufsverbot. Ähnliches gilt für andere Berufe.
  • Werden im Ausnahmefall doch Mitarbeiter angestellt, die nicht Kirchenmitglied sind, bleiben ihre Aufstiegschancen bei bester Leistung künstlich gehemmt, Mitarbeitervertreter dürfen sie im Bereich der evang. Kirche nicht werden (geregelt hier).
  • Bei Entlassungen oder Umstrukturierung fehlt jede effektive Mitbestimmung, die anderswo selbstverständliches Recht ist. Dasselbe gilt für Sozialpläne bei Betriebsauflösungen und dem Einsatz von Leiharbeitern.
  • Gewerkschaften bleiben in aller Regel außen vor - ein deutlicher Nachteil für die Beschäftigten.
  • Das Streikrecht wird kirchlichen Beschäftigten fast durchgehend verweigert. Von gleicher Augenhöhe zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber kann keine Rede sein.
  • Verstöße gegen kirchliche Moralvorstellungen können zur Entlassung führen - ob es um  Wiederverheiratung oder auch nur neue Partnerschaften Geschiedener geht (vor allem in katholischen Einrichtungen).
  • Menschen mit sexuellen Orientierungen, die nicht in das Weltbild religiöser Traditionalisten passen, haben in ganzen Branchen regional de facto Berufsverbot - seien es Schwule oder Lesben. Dasselbe gilt für Geschiedene, die wiederverheiratet sind (vor allem bei kath. Einrichtungen).
  • Selbst Amtsenthebungen ohne irgendwelche Vorwürfe gegen die Betroffenen kommen (gerade bei der evangelischen Kirche) vor und können bisher nicht vor staatlichen Gerichten angefochten werden.

Warum ist es bisher so?


Sozialwesen


Im Mittelalter kümmerte sich bei uns der Staat nicht um soziale Probleme. Was es damals an Armenfürsorge, Krankenbetreuung und sozialen Einrichtungen gab war fast ausschließlich christlich motiviert. Kirchliche Institutionen (Klöster, Stiftungen, Hospize, Laiengemeinschaften) waren die Träger der sozialen Arbeit. Finanziert wurde sie durch Spenden, Erbschaften, zweckgebundene Schenkungen.

Mit der Verdichtung der Staatstätigkeit bis ins 20. Jahrhundert übernahm der Staat langsam die Aufsicht über das Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesen. Es entstand ein Dualismus von staatlicher Aufgabenstellung und kirchlich eingebundenen freien Trägern. Im 20. Jahrhundert kamen zu den kirchlichen Trägern weltanschaulich neutrale wie das Rote Kreuz oder der DPWV und politisch eingebundene wie der Arbeitersamariterbund.

Grundprinzip war und ist: Der Staat regelt den Bedarf (Sollzahlen, Betreuungsdichte, fachliche Anforderungen und notwendige Anzahl von Einrichtungen) und freie Träger übernehmen vorrangig die konkrete Arbeit. Finanziert wird das System durch staatliche Gelder, Versicherungen (etwa Kranken- und Rentenversicherung) und staatlich geregelte Beiträge (z.B. Kindergartenbeiträge) und - je nach Art der Einrichtung sehr unterschiedlich - eigene Mittel der Träger aus Spenden und Kirchensteuermitteln (allein dieser Posten macht rund 1 Milliarde Euro im Jahr aus - etwa 14% der Kirchensteuereinnahmen).

Träger der Einrichtung und  Arbeitgeber ist der jeweilige freie (z.B. kirchliche) Träger. Hinzu kommen in geringer Zahl kommerzielle Träger.

Innerhalb der freien Träger haben die beiden Sozialverbände der Kirchen - Diakonisches Werk auf evangelischer Seite und Caritas auf katholischer - bei weitem das zahlenmäßig größere Gewicht gegenüber allen anderen Verbänden. Allein Diakonie und Caritas kommen so zusammen auf über 1 Million Beschäftigte sowie noch mehr ehrenamtlich Tätige (Caritas 559.000 Beschäftige, Diakonie 453.000 Beschäftigte) Ehrenamtlich sind bei beiden Verbänden zusammen rund 1,2 Millionen Menschen aktiv.

Will man dies System kritisch beleuchten, muss man zuerst die Vorteile sehen die es für den Staat hat:
  • Es fließen zusätzliche Gelder in das Sozialsystem (über die Trägeranteile), die der Staat andernfalls selber aufbringen müsste.
  • Eine hohe Zahl Ehrenamtlicher engagiert sich in den verschiedenen Einrichtungen, die Kirchen und freie Träger weit besser mobilisieren können als es der Staat kann.
  • Ein Pluralismus an Trägern kann gewährleisten, dass es ein der Vielfalt der Gesellschaft entsprechendes Angebot gibt - wenn denn dieser Pluralismus funktioniert.

Andere Arbeitsbereiche

Die Kirchen haben neben dem Sozial- und Gesundheitswesen noch in die Hunderttausende zählende weitere Beschäftigte. Zum Teil sind sie mit öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen angestellt (als Körperschaften des öffentlichen Rechtes können die Kirchen beamtenartige Dienstverhältnisse schaffen), zum größeren Teil als Angestellte.

Zum einen ist da der Bereich der kirchlichen Arbeit im engeren Sinne: Zehntausende Geistliche, Kirchenmusiker, Religionspädagogen (v.a. in der Kinder- und Jugendarbeit), Hausmeister und Küster, Gemeindebüros mit ihren oft geringfügig oder in geringer Teilzeit Beschäftigten, Friedhöfe.

Weiter unterhalten die Kirchen eine Vielzahl manchmal überraschender Arbeitsbereiche. Das geht von Erholungseinrichtungen, Großküchen, Cateringbetrieben über Gärtnereien, Brauereien, Winzerbetrieben, Molkereien über zu Nachrichtenagenturen, Banken, Druckereien und Betrieben der Datenverarbeitung, Handelskontoren bis zu (nicht nur theologischen) Forschungsinstituten, Schulen und Hochschulen.


Tendenzbetriebe und Kirchen - Ein Unterschied

Oft wird geglaubt, Kirchen seien sogenannte Tendenzbetriebe. Das ist leider falsch.
  • Für Tendenzbetriebe gelten bestimmte Bestimmungen des Arbeitsrechtes nicht oder nur eingeschränkt, für die Kirchen gilt das Betriebsverfassungsgesetz und das Personalvertretungsrecht komplett nicht.
  • Bei Tendenzbetrieben gelten diese Einschränkungen nur für die Betriebe, die unmittelbar oder überwiegend dem Tendenzzweck dienen. Bei den Kirchen gilt deren Sonderrecht für alle Betriebe und Einrichtungen, die ihnen gehören, egal welchem Zweck sie dienen.
  • Für Religionsgemeinschaften gelten außerdem Teile des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) nicht - geregelt in § 9 AGG.

Warum sind Kirchen nicht Tendenzbetriebe?

„Ein Tendenzbetrieb ist ein Betrieb, mit dem der Unternehmer nicht unbedingt Geld verdienen will, sondern mit dem er ausschließlich bzw. zusätzlich andere Ziele verfolgt, nämlich die im Gesetz erwähnten politischen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Ziele” (zit. nach Wikipedia)
Auf solche Betriebe, sagt das Betriebsverfassungsgesetz (§ 118),
„finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht.”
Das gilt beispielsweise für Gewerkschafts- oder Parteigeschäftsstellen. Deren Angestellte unterliegen logischerweise besonderen Loyalitätspflichten. So könnte die SPD einem Angestellten kündigen wenn der in die CDU übertritt, die IG Metall könnte einen Geschäftsführer entlassen der aus der Gewerkschaft austritt.

Diese Betriebe müssen Bestimmungen des Arbeitsrechtes nicht anwenden, die ihrem Tendenzzweck entgegenstehen. Das findet aber seine Grenze dort, wo ein Betrieb nicht „unmittelbar und überwiegend” dem Tendenzzweck dient. Eine Parteigeschäftsstelle wäre da anders zu beurteilen als etwa ein Cateringbetrieb, der der Partei gehört. Es geht hier also darum, dass Betriebe die dem eigentlichen Zweck des Trägers dienen (parteipolitische Arbeit, gewerkschaftliche Organisation o.ä.) in diesem Zweck geschützt sind. Dazu gibt es eine ausgefeilte Rechtsprechung (welche Bereiche dazu zählen, welche nicht, welche Recht dann eingeschränkt sind usw.).

Diese Definition von Tendenzbetrieben hat vor den Europäischen Gerichten Bestand. Anders sieht es mit den Sonderrechten der Kirchen und Religionsgemeinschaften aus. Die sind nämlich nicht Tendenzbetriebe:
„Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.”
Das folgt - so wird seit 1952 behauptet - aus Art. 140 Grundgesetz, der u.a. Art. 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung übernimmt:
„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.”
Daraus hat der Bundestag bei der Beschlussfassung des Betriebsverfassungsgesetzes gefolgert, dass für alle der Kirche direkt oder indirekt zuzuordnenden Betriebe das kirchliche Sonderrecht gilt und dass hier die Kirchen allein definieren, was Kündigungsgründe sind, welche Mitbestimmung gilt usw. Interessanterweise wurde dies zu Zeiten der Weimarer Reichsverfassung anders gesehen (s.u.).

Neuere Rechtsprechung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nun aber in jüngerer Zeit diese deutsche Rechtsauffassung in Teilen für menschenrechtswidrig erklärt. Es verlangt eine konkrete Abwägung der Interessen des Beschäftigten mit denen des kirchlichen Arbeitgebers.

Damit kann nicht mehr pauschal eine kirchliche Begründung ungeprüft von staatlichen Gerichten übernommen werden. Das gilt selbst dann, wenn der Beschäftigte im Bereich des Gottesdienstes tätig ist . Das Bundesarbeitsgericht folgt dieser Rechtsprechung zumindest in einem Fall bisher.


Schritte zur Änderung


Von einer Verfassungsänderung sind wir realpolitisch weit weg. Aber die ist auch nicht nötig um wesentliche Fortschritte zu erreichen.

Ich schlage einige Schritte vor, die wir in der praktischen Politik im Bund aber auch regional angehen können.

1. Ohne Verstoß gegen die Organisationshoheit der Kirchen nach Art. 140 Grundgesetz sollten wir im Bundestag eine Streichung von § 118 (2) des Betriebsverfassungsgesetzes beantragen. 

Mit diesem Vorschlag würde die Rechtssituation in der Weimarer Republik wieder hergestellt - bei wortgleicher Verfassungsbestimmung galten damals Streikrecht und freie Tarifverträge auch für die Kirchen. Das änderte sich erst 1952. Dieser Vorschlag passt übrigens gut zu jüngeren Urteilen der Landesarbeitsgerichte Hamburg und Hamm und ihrer veränderten Einschätzung der Abwägung des grundgesetzlich gewährleisteten Streik- und Koalitionsrechtes gegenüber der Organisationshoheit der Kirchen.


Konkrete Folge davon wäre, dass für die Kirchen derselbe Tendenzschutz gelten würde wie für Parteien, Gewerkschaften und ähnliche Bereiche. Damit müsste in arbeitsrechtlichen Fragen konkret abgewogen werden, welche Nähe zum kirchlichen Kernauftrag ein Beschäftigter und ein Betrieb hat. Für Hunderttausende würden sich Mitbestimmungsrechte, Kündigungsschutz, Streikrecht, Koalitionsfreiheit und soziale Rechte spürbar verbessern.

   
2.    Im Sozialrecht sollten Standards der Mitarbeiterrechte aufgenommen werden. Dazu gehören Regelungen des Bundes (Sozialgesetzbücher) als auch der Länder. Wenn ein Arbeitsbereich aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, dann kann die Allgemeinheit nicht nur fachliche Standards und Zahlenschlüssel vorgeben - viel mehr muss sie die Geltung der Grundrechte und der in unserer Gesellschaft durchgesetzten Rechte von Arbeitnehmern verlangen.

Wenn Einrichtungen zum überwiegenden Teil aus öffentlichen Mitteln finanziert werden,  sollten Betriebsverfassungsgesetz bzw. das Personalvertretungsrecht  des öffentlichen Dienstes in jedem Fall gelten müssen. Mitbestimmung, Kündigungsschutz und Rechte der Mitarbeiter dürfen nicht gerade da eklatant beschnitten werden, wo die Allgemeinheit die Betriebe finanziert.

Zugleich sollte die überwiegende Finanzierung aus öffentlichen Mitteln nur erfolgen dürfen, wenn für die Beschäftigten die Grundrechte des Grundgesetzes und die Regeln des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) gelten - wie bei jedem Betrieb mit der Maßgabe der erforderlichen Loyalität zum Arbeitgeber. Dies gilt umso mehr als dass das AGG in § 9 Religionsgemeinschaften bereits ausreichend Sonderregeln bereitstellt.

Kurz gesagt also: Gleiches Recht für alle freien Träger. Was für Verbände wie Arbeiterwohlfahrt, Rotes Kreuz  und Paritätisches Wohlfahrtswerk gilt muss auch für Diakonie und Caritas gelten wenn die Betriebe überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.


3.    Die Monopolstellung kirchlicher Träger in ganzen Regionen verhindert einen Pluralismus der Anbieter, schränkt die freie Berufswahl für Konfessionslose und Angehörige anderer Bekenntnisse erheblich ein und vor allem verhindert sie für die Betroffenen - Familien, Pflegebedürftige, Kranke usw. - eine freie Wahl. Das aber ist ein wesentlicher Sinn des Subsidiaritätsprinzips im Sozialwesen, so auch die „Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege”:
„Die im Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck kommende Anerkennung sozialer Initiativen ermöglicht dem hilfebedürftigen Bürger ein Wahlrecht.” (aus der eigenen Selbstdarstellung)

Wir sollten daher fordern, dass in jedem Bereich eine Mindestzahl an Einrichtungen in Trägerschaft nichtkirchlicher oder ggf. öffentlicher Träger sind. Kein Träger sollte - andersrum formuliert - ein regionales Monopol haben dürfen. Dieser Grundsatz sollte in der entsprechenden Gesetzgebung in Bund und Ländern ergänzt werden.

Die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips darf eben gerade nicht zum Wegfall der Wahlmöglichkeit und der Vielfalt führen.



Diese drei Vorschläge sind noch kein Systemwechsel. Sie sind durchsetzbar ohne Verfassungsänderungen und erste praktikable Schritte für unsere Arbeit im Bundestag und den Landtagen.

Zugleich würden sie aber für Millionen Betroffener im Sozialbereich und für weit über 1 Million Beschäftigte einen erheblichen Zugewinn an Freiheit und Rechten bedeuten.

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Der Programmantrag PA 603 der AG Justizpolitik zum Wahlprogramm der Piratenpartei 2013 entspricht diesem Blogpost. Er ist bisher nicht verabschiedet.
Dieselbe Intention vertritt auch der Antrag PA 248.

10 Kommentare:

  1. Grundsätzlich hört sich das vernünftig und pragmatisch an. Beim Punkt 3 muss man aufpassen, dass zur Realisierung nicht-kirchliche Träger aktiv werden müssen - das kann man nicht vollständig den Kirchen anlasten.

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  2. Da hast du Recht - ich laste es gar nicht den Kirchen an. Ich weiß aus langer Erfahrung als Ratsmitglied dass oft nur Diakonie oder Caritas bereit sind eine Einrichtung (z.B. Kita) zu tragen. Was ich meine ist aber: Ehe ein Monopol entsteht muss es dann notfalls z.B. kommunale Kitas geben.

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  3. Sehen denn die Betroffenen ihre Situation selbst auch als rechtlos und veränderungswürdig an ? Gibt es Umfragen oder Erhebungen ? Bei den Zugangshindernissen zum Arbeitsmarkt in den Monopolgebieten könnte ich mir das noch vorstellen, aber bei denen, die schon lange für die Kirche arbeiten und ihre Werte teilen ? Lassen sich nicht weltliche Sachverhalte überhaupt mit weltlichen Maßstäben messen ? Ein komplexes Thema.

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  4. Wenn eine Sozialeinrichtung, die über Jahrzehnte einer Kirchengemeinde gehört hatte plötzlich per Trägerwechsel in die Hände eines anonymen Unternehmens der Diakonie gerät und die Mitarbeiter merken, dass sie keine tatsächliche Mitbestimmung haben - dann ist die Betroffenheit groß. - Es wird immer dann akut, wenn sich etwas ändert.

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  5. Die Kirchen als Arbeitgeber sollen keine 400,- Euro Kräfte beschäftigen. Ist das nicht positiv zu bewerten ?

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  6. Sicher wäre es das. Nur - sie tun es. Und es wird Leiharbeit eingesetzt. Was nützen gute Sprüche wenn der Arbeitsalltag anders ist?

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  7. Ich sehe es ein wenig wie der Anonym vom 19. Oktober: Ich kann mir in vielen Bereichen vorstellen, daß zum eigentlich weltlich greifbaren Pflegen noch ein kirchliches Weiteres dazukommt, das geleistet wird. Natürlich ist es ad absurdum geführt, wo große Diakoniebetriebe knallhart kalkulieren, und alle Vorteile aus dem Status ziehen, um die Mitarbeiter auszubeuten. Leider gibt es das. Vielleicht sollte man wirklich für gleiche Voraussetzungen sorgen, dann würde die Diakonie entweder sich als weiterer Arbeitgeber nach säkularen Maßstäben offenbaren, oder sie würde ihre Arbeit spendenfinanziert fortsetzen und weiterhin Wiederverheiratete rausschmeißen.
    Die Monopole sind in der Tat ein Problem, müssen aber dem Staat und nicht der Kirche angelastet werden. Hier staatlicherseits etwas zu ändern dürfte sehr unpopulär sein, weil es ordentlich Geld kostet, neue Einrichtungen hochzuziehen.

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  8. Kleine Korrektur @Bundesbedenkenträger: Es ist die katholische Caritas und nicht die evangelische Diakonie, die Wiederverheiratete rausschmeißt.

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  9. Ja, klar, war spät. Die Diakonie leistet sich anderes...

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  10. Ein guter Bericht der FAZ zum Thema:

    http://www.faz.net/aktuell/beruf-chance/kirche-als-arbeitgeber-hauptsache-christ-12000574.html

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